vom 24. August 2002 (BGBl. Nr. 62 vom 30 8.2002, S. 3412)
§ 1 Grundsatz
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der
Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
1. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2. gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3. die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
§ 2 Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in
§ 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die von ihm bestellten Betriebsärzte
ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur
Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,
die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung
überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist
der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung
unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten
der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer
eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben freizustellen.
§ 3 Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und
bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
f. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
g. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(3) Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer
auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind,
den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,
-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben
zu übertragen, soweit dies erforderlich ist im Hinblick auf
1. die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
2. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft,
3. die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
4. die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte
für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen
zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur
Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen
Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer
eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung
von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber.
Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Arbeitnehmer eingestellt, so ist
sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
freizustellen.
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz
und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich
der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
c. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
d. der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
e. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damita. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
b. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
c. Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen,
die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt
sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der
Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs,
der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden
darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende
Fachkenntnisse verfügt.
§ 8 Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen
wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln
der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.
(2) Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb
mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, der leitende
Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar
dem Leiter des Betriebs.
(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von
ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit
dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar
dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied
des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb
oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt
der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen
und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat
über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten;
sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3
dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des
Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben
erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit
§ 76 des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines
freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
§ 10 Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere, gemeinsame Betriebsbegehungen
vorzunehmen. Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten
der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten
Personen zusammen.
§ 11 Arbeitsschutzausschuss
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der
Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen
Arbeitsschutzausschuss
zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte
mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit
0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt
sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten, zwei vom Betriebsrat bestimmten
Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der
Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich
zusammen.
§ 12 Behördliche Anordnungen
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher
bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten,
insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
1. den Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
2. dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung Stellung zu nehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine
angemessene Frist zu setzen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber
getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 13 Auskunfts- und Besichtigungsrechte
(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die zur Durchführung
des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb
dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen
sie nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung betreten und besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung
der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten
durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen, macht der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb
einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat oder eine unzureichend
gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht ändert.
(2) weggefallen
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf Grund des Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 16 Öffentliche Verwaltung
In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen
dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz
zu gewährleisten.
§ 17 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt
werden.
(2) Soweit im Bereich der Seeschifffahrt die Vorschriften der Verordnung über die
Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrtschiffen
gleichwertige Regelungen enthalten, gelten diese Regelungen für die beschäftigten
Kapitäne, Besatzungsmitglieder und sonstige an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe.
Soweit dieses Gesetz auf die Seeschifffahrt nicht anwendbar ist, wird das Nähere
durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Soweit das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält, gelten
diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.
§ 18 Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht über die erforderliche
Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet,
in einer festzulegenden Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit
entsprechend fortbilden zu lassen.
§ 19 Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber einen überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung
der Aufgaben nach § 3 oder § 6 verpflichtet.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
3. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
§ 21 Änderung der Reichsversicherungsordnung
(nicht aufgenommen)
§ 22 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 23 Inkrafttreten
(Das ASiG trat am 1. Dezember 1974 in Kraft; § 14 und § 21 bereits am 16. Dezember
1973).